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GAV sollen flexible Rettungsanker sein
Zur Bedeutung und Ausgestaltung von Gesamtarbeitsverträgen
In der Schweiz haben Gesamtarbeitsverträge (GAV) eine grosse Bedeutung, wenn auch im Vergleich zum Ausland eine nicht ganz so grosse. Derzeit soll es in der Schweiz rund 600 solche Verträge geben. Und dabei sind verschiedene, meist regionale Zusatzvereinbarungen, die oft auch Ergänzungsbestimmungen genannt werden, nicht einmal eingerechnet.
Rund 1,2 Millionen Angestellte fallen in der Schweiz unter die Bestimmungen von GAV-Regelungen. Das ist etwa die Hälfte aller in der Privatwirtschaft beschäftigten Personen. Zum Vergleich: In Westeuropa unterstehen neunzig Prozent der Arbeitnehmer einem Gesamtarbeitsvertrag. Die Verträge sind deshalb von Bedeutung, weil die schweizerischen Gesetze in Arbeitsfragen nur Minimalstandards formulieren und die Themenbereiche Arbeitszeiten, Zuschläge, Ferien und Lohnfortzahlungen in den bestehenden und gültigen GAV für die Beschäftigten besser und klarer geregelt sind als im Gesetz. Dagegen ist der jeweilige Zeithorizont eines Vertrages beschränkt.
Flexibler als das Gesetz
Das hat einen grossen Vorteil für alle Vertragsparteien, da GAV viel flexibler als gesetzliche Lösungen sind. So kann schneller auf gesellschaftliche Anpassungen reagiert werden, ohne sich in einen langen Gesetzgebungsprozess begeben zu müssen. Das ist auch ein grosses Plus für den Wirtschaftsstandort Schweiz und die einzelnen betroffenen Branchen mit ihren jeweils unterschiedlichen und spezifischen Gegebenheiten. GAV weisen aber noch weitere Vorzüge auf. So darf erwähnt werden, dass unter den Vertragsparteien eine Arbeitsfriedenspflicht herrscht. Zudem trägt ein gültiger Vertrag zu einer administrativen Vereinfachung insbesondere für die Arbeitgeber bei. Im Gegenzug profitieren die Arbeitnehmer zusätzlich von Unterstützungen in den wichtigen Bereichen Weiterbildung sowie Arbeits- und Gesundheitsschutz. Das derzeit aber wohl wichtigste Element ist, dass ein GAV helfen kann, Lohn- und Sozialdumping zu vermeiden, und so einen Beitrag dazu leistet, dass innerhalb einer Branche mit gleich langen Spiessen gekämpft wird, ohne dass es zu Wettbewerbsverzerrungen am Markt kommt.
GAV ist nicht gleich GAV
Ein GAV ist aber hinsichtlich seiner Bestimmungen nur dann für alle griffig, wenn er zuvor sogenannt allgemeinverbindlich erklärt worden ist. Das heisst konkret, dass sich alle Marktteilnehmer daran zu halten haben. Das gilt insbesondere auch für ortsfremde oder ausländische Firmen. Alle Betriebe der jeweiligen Branche werden dabei gleich behandelt und müssen sich im Verdachtsfall auch Kontrollen gefallen lassen.
Diese allgemeine Verbindlichkeitserklärung (AVE) erfolgt, je nach definiertem Geltungsbereich, entweder durch den Kanton oder durch den Bund. So wurde beispielsweise der GAV Gipser Basel-Stadt vom Regierungsrat Basel-Stadt abgesegnet. Bei dem GAV der Gärtnerbranche der Region Nordwestschweiz hingegen war der Bundesrat die genehmigende Behörde, da der GAV eine kantonsübergreifende Wirkung hat. Mit einer Allgemeinverbindlicherklärung werden wichtige Normen des GAV also auch auf Firmen ausserhalb ihres jeweiligen Geltungsbereiches, etwa auf Anbieter aus dem Ausland oder aus anderen Kantonen, anwendbar. Das ist ohne eine AVE nicht der Fall.
Paritätische Kommissionen als Hüter
Es erstaunt somit nicht, dass unter der Betrachtung der neuen Modalitäten des Personenfreizügigkeitsabkommens ein verstärkter Drang zur Erteilung von AVE von verschiedenen GAV zu beobachten ist. Das ist aus Sicht des Gewerbeverbandes auch der einzig richtige Schritt, denn ein GAV ohne AVE würde unter den gegenwärtigen Rahmenbedingungen ein zahnloses Gebilde darstellen und Kerninhalte nicht mehr beachten.
Die Gremien, welche über die Einhaltung von gültigen GAV wachen, sind die sogenannten Paritätischen Kommissionen. Sie sind aus gleich vielen Arbeitnehmer- wie Arbeitgebervertretern zusammengesetzt und sind mit zahlreichen Mitteln und Kompetenzen ausgerüstet, um über die Einhaltung der GAV-Bestimmungen zu wachen. Selbstverständlich stehen für den Vollzug auch finanzielle Mittel zur Verfügung. Mit sogenannten Vollzugskostenbeiträgen, die sowohl von allen Arbeitgebern und Arbeitnehmern monatlich zu leisten sind, werden die Aufgaben finanziert.
Neben Baustellenkontrollen werden beispielsweise auch Lohnbuchkontrollen durchgeführt. Daneben sind die Kommissionen auch angehalten, Möglichkeiten der Weiterbildung anzubieten sowie Aktivitäten zu entwickeln, die dem Gesundheitsschutz und der Arbeitssicherheit dienen. Bei Verfehlungen dürfen die Kommissionen Konventionalstrafen einziehen und Nachzahlungen fordern. Die Kassen der einzelnen Paritätischen Kommissionen sind bei einer AVE unter der Aufsicht von Kanton oder Bund und müssen daher transparent ausgewiesen werden.
Gemeinsame Kontrollstellen
Im Rahmen der flankierenden Massnahmen zum Personenfreizügigkeits-Dossier wurden den Kommissionen neue Aufgaben zugewiesen. Sie sind nun zusätzlich verpflichtet, bei allen aus dem EU-Raum stammenden Arbeitnehmenden zu kontrollieren, ob die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen (Lohn, Arbeitszeiten etc.) eingehalten werden.
Weil weder der Bund noch die Kantone in Zeiten des Sparens bisher kaum finanzielle Mittel zur besseren Ausstattung der Paritätischen Kommissionen verteilt haben, stösst das Milizsystem der Paritätischen Kommissionen an seine Grenzen. Während sich in den inneren Landesteilen die Sozialpartner oft noch im «Dämmerschlaf» befinden, reagierten die Grenzregionen auf diese Entwicklung frühzeitig. In Basel-Stadt und Basel-Landschaft wurden auch unter dem Zwang förderalistischer Strukturen zwei Kontrollstellen etabliert, die verschiedene Paritätische Kommissionen entlasten sollen. Das sind einerseits die Baustellenkontrolle Basel (kurz Basko Basel) und die Zentrale Paritätische Kontrollstelle Baselland (kurz ZPK). Sie arbeiten jeweils im Auftrag von verschiedenen Kommissionen resp. Branchen und nehmen Kontrollen vor.
Probleme und Grenzen
Es ist ein offenes Geheimnis, dass sich in der Schweiz einzelne Branchen bis heute den Bemühungen um die kollektive Festschreibung der Arbeitsbedingungen entziehen, sprich keinen GAV aushandeln wollen. Die Gewerkschaften müssen die Befürchtungen der Arbeitgeber widerlegen und aufzeigen, dass die Arbeitnehmerseite flexibel genug und auch GAV-Anpassungen mitzutragen bereit ist, welche kurzfristig nicht in ihrem Sinne sind. Die Arbeitgeber ihrerseits müssen sich nun noch deutlicher hinter das jeweilige Vertragswerk stellen und auch in ihren eigenen Reihen für Ordnung sorgen.
Wie immer und überall gibt es auch in diesem Bereich viele Möglichkeiten, sich Kontrollen zu entziehen und Sozial- und Lohndumping zu betreiben. Auf der Ebene des Gesetzgebers sind kurz vor dem letzten Jahreswechsel notwendige Anpassungen vorgenommen und damit Löcher gestopft worden.
Private und staatliche Institutionen sind als Auftraggeber gleichermassen gefordert. Aus Sicht der Auftraggeber sollte nicht nur der Preis als Entscheidungskriterium herangezogen werden. Wer von lokalen Löhnen profitiert, sollte aus Sicht des Gewerbeverbandes auch bereit sein, für qualitativ gute Arbeit von lokalen Anbietern einen diesem Umstand Rechnung tragenden Preis zu bezahlen.
Natürlich soll hier nicht einem falschen Protektionismus das Wort geredet werden. Gerade im Gewerbe, das bekanntlich ein wichtiger Arbeitgeber in der Schweiz ist, sind GAV und eine strikte Kontrolle über deren Einhaltung ein Mittel, notwendige wirtschaftliche Anpassungsprozesse in verkraftbarer Art und Weise vollziehen zu können. GAV können somit ein Rettungsanker sein. Allerdings ist dieser Anker auch weiterhin flexibel zu gestalten, damit er ein zweckmässiges Mittel in der ständig wechselnden Strömung darstellt.
Dieser Artikel ist erschienen in der Basler Zeitung, Stellefant, am 05.02.2005.
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