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Wie verbucht ein Betrieb die Mehrwertsteuer beim Arbeitsplatzbonus?

Der Arbeitsplatz-Bonus bezeichnet den an Betriebe aus dem Stromspar-Fonds des Kantons Basel-Stadt jährlich ausbezahlten Geldbetrag. Die KMU News erklären, wie dieser Bonus verbucht werden muss.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung betrachtet die Ausschüttung der erhobenen Lenkungsabgaben des Kantons Basel-Stadt in Form des Arbeitsplatz-Bonus als Subvention. Gemäss dem Mehrwertsteuergesetz muss der Empfänger dieses Arbeitsplatz-Bonus (derzeit maximal 534 Franken pro Mitarbeiter/in) eine Vorsteuerkürzung vornehmen. Als Folge davon sind die Vorsteuern des Unternehmens entsprechend zu kürzen. Es besteht aber auch die Möglichkeit, die Vorsteuern im Verhältnis des gesamten steuerbaren Unternehmensumsatzes zu den Einnahmen des Arbeitsplatz-Bonus sowie allfälliger weiterer steuerausgenommener Einnahmen zu kürzen.

Variante 1

Wenn ein Unternehmen pro Jahr einen steuerbaren Umsatz von 10 Mio. Franken erzielt, dabei Aufwendungen von 3 Mio. Franken anfallen, entspricht dies einer Vorsteuer von 228 000 Franken. Der Betrieb erhält einen Arbeitsplatz-Bonus von 20 000 Franken. Nun ist der Vorsteueranspruch in der vierten Quartalsabrechnung um 2 Promille zu kürzen. Im vorliegenden Fall entspricht dies 456 Franken.

Im Sinne einer Vereinfachung ist es aber auch möglich, die Mehrwertsteuer auf der Subvention zu berechnen und eine Vorsteuerkürzung in der Höhe dieses Betrages vorzunehmen.

Variante 2

Wenn ein Unternehmen einen Arbeitsplatzbonus von 20 000 Franken erhält, ist der Vorsteueranspruch in der vierten Quartalsabrechnung um 7,6 Prozent von 20 000 Franken zu kürzen. Dies entspricht im vorliegenden Fall 1250 Franken.

Ausnahmen

Von dieser Vorsteuerkürzung nicht betroffen sind aufgrund ihrer speziellen Abrechnungsweise die Kleinunternehmen mit Saldosteuersätzen.

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