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Änderungen bei der Mehrwersteuer

Erfreuliches von der Mehrwertsteuer (MWST): Genau 10 Jahre nach ihrer Einführung hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) Praxisänderungen im Bereich der MWST publiziert. Dabei sind
per 1. Januar 2005 verschiedene Erleichterungen in Kraft getreten.

Die wichtigsten Änderungen im Bereich der MWST, welche für KMU besonders relevant sind, sind im Folgenden zusammengefasst:

1. Adresse und Rechnungsstellung

Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss sie auf die Adresse lauten, die der Leistungsempfänger im Geschäftsverkehr verwendet. Als zulässig galt bis anhin die Adresse gemäss Eintrag im Handelsregister bzw. im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen. Neu gelten sämtliche
im Geschäftsverkehr benutzten Adressen, insbesondere auch solche von Filialen, Zweigstellen usw. sowie inländische Postfachadressen. Nicht massgebend für die Belange des Vorsteuerabzugs sind Firmenangaben wie Strasse, Hausnummer, Postleitzahl, Postfachnummer usw.

2. Formvorschriften bei Kassenzetteln

Artikel 37, Absatz 1 MWSTG, regelt die notwendigen Angaben auf Belegen, damit sie zum Vorsteuerabzug berechtigen. Bei Kassenzetteln von Registrier-kassen u.ä. konnte bisher bei Beträgen bis zu CHF 200.00 pro Kassenzettel aus Gründen der Einfachheit auf die Angabe der Anschrift des Leistungs-empfängers verzichtet werden. Neu beträgt diese Grenze CHF 400.00. Nicht anwendbar ist diese Vereinfachung für hand oder maschinengeschriebene Rechnungen und Quittungen.

3. Nachträgliche Korrekturen

Die ESTV verzichtet zukünftig auf die Erhebung eines Verzugszinses, wenn mangelhafte Rechnungen erst im Nachhinein mit den Formularen Nr. 1310 oder Nr. 1550 berichtigt werden.

4. Erstellenlassen von Bauwerken durch Dritte

Wer ein Bauwerk durch Dritte erstellen lässt, kann unter gewissen Umständen steuerpflichtig werden. Dies betraf in der Vergangenheit auch reine Investoren. Neu müssen «nur» noch die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein, damit auf eine Besteuerung verzichtet wird:

sämtliche Leistungen an den Bauwerken werden durch Dritte erbracht (ausgenommen die Bauherrenaufsicht);
nach Aussen besteht keine Bereitschaft, Arbeiten an Bauwerken auf fremde Rechnung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen;
dem beauftragten Dritten werden für die auszuführenden Arbeiten keine Waren, Materialien und/oder Infrastruktur (Maschinen usw.) zur Verfügung gestellt.

Diese Praxisänderung kann z.B. Pensionskassen und Wohnbaugenossen-schaften von der Steuerpflicht befreien. Sollten Pensionskassen, Wohnbau-genossenschaften, einfache Gesellschaften oder Arbeitsgemeinschaften trotzdem steuerpflichtig werden, verzichtet die ESTV unter anderem inskünftig auf die Besteuerung der Bauzinsen (sowohl Eigenkapital- als auch Fremd-kapitalzinsen).

5. Einfuhr von Gegenständen im grenzüberschreitenden Verkehr

Die Steuer auf die Einfuhr von Gegenständen kann als Vorsteuer abgezogen werden. Dazu musste bisher das zollamtliche Einfuhrdokument auf den Namen und die Adresse des Steuerpflichtigen (Importeur) lauten. Neu wird der Vorsteuerabzug auch dann zugelassen, wenn das zollamtliche Dokument nicht auf die steuerpflichtige Person ausgestellt ist. Dies, sofern

diese im Besitz des zollamtlichen Original Dokuments ist und
die Rechnung auf sie lautet und
die Rechnung in ihrer Buchhaltungverbucht ist und
sie die eingeführten Gegenstände nachweislich für steuerbare Zwecke verwendet sowie
jeglicher Missbrauch ausgeschlossen werden kann.

Wussten Sie, dass ...
im März 2004 die Anzahl der Mehrwertsteuerpflichtigen in der Schweiz
303 463 betrug?
rund 100 000 Steuerpflichtige halbjährlich, etwa 200 000 vierteljährlich abrechnen?
die Mehrwertsteuereinnahmen rund einen Drittel der gesamten Bundeseinnahmen ausmacht?
im Durchschnitt pro Tag rund 16 Mio. Franken an Mehrwertsteuern eingenommen werden?

Philipp Spichty

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