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Kinderfreuden, Militärpflichten und ihre Bestimmungen
Ab dem 1. Juli 2005 wurde die Mutterschaftsentschädigung über die EO (Erwerbsersatzordnung) geregelt. Auch die Entschädigungs-ansätze für Dienstleistende wurden neu geregelt.
Mutterschaft
Angestellte und selbstständig erwerbende Mütter haben zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes Anspruch auf Entschädigungen. Die neue Regelung gilt auch für Frauen, die gegen einen Barlohn im Betrieb ihres Ehemanns oder Konkubinatspartners mitarbeiten und für solche, die wegen Arbeitslosigkeit oder Erwerbsunfähigkeit Taggelder beziehen. Während 98 Tagen (14 Wochen) erhalten sie 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt, maximal 172 Franken pro Tag. Bei einem längeren Spitalaufenthalt des Kindes kann die Mutter beantragen, den Start der Anspruchsberechtigung auf die Heimkehr des Kindes festzusetzen. Wenn die Mutter die Erwerbs-tätigkeit während der Anspruchsdauer von 98 Tagen ganz oder teilweise wieder aufnimmt oder stirbt, endet der Anspruch vorzeitig.
Anmeldung
Die Arbeitnehmerin kann den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung über den Arbeitgeber bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse geltend machen. Falls die Mutter es unterlässt, den Anspruch anzumelden, kann der Arbeit-geber das Gesuch stellen. Die Mutterschaftsentschädigung darf bis fünf Jahre nach der Geburt des Kindes eingefordert werden. Wenn der Arbeitgeber der Mutter für die Dauer des Anspruchs Lohnfortzahlungen leistet, so zahlt die Ausgleichskasse die Mutterschaftsentschädigung dem Arbeitgeber aus.
Beitragspflicht
Die anstelle des Lohnes direkt ausgerichtete Mutterschaftsentschädigung gilt als Einkommen. Deshalb müssen darauf AHV/IV- und Erwerbsersatz-ordnungs- Beiträge entrichtet werden. Für Arbeitnehmende wird zudem der Beitrag an die Arbeitslosenversicherung abgezogen. Wie das übrige Einkom-men wird der Betrag der direkt ausbezahlten Mutterschaftsentschädigung in das individuelle Konto der AHV eingetragen. Die Beitragspflicht für die berufliche Vorsorge bleibt auf dem vollen Bruttolohn (100%) bestehen.
Geburt vor dem 1. Juli 2005
Für Geburten vor dem 1. Juli 2005 besteht ab Inkrafttreten der Bestimmungen über die Mutterschaftsentschädigung anteilsmässig Anspruch. Kommt ein Kind zum Beispiel am 1. Juni 2005 zur Welt, vergehen 30 Tage bis zum Inkrafttreten und es besteht ab 1. Juli 2005 Anspruch auf 68 Taggelder. Wurde ein Kind früher als 14 Wochen vor dem 1. Juli 2005 geboren (vor dem
26. März), hat die Mutter keinen Anspruch auf den Erwerbsersatz während 14 Wochen.
Taggeldversicherungsverträge
Auf den 1. Juli 2005 entfallen per Gesetz die bestehenden Taggeld-versicherungsverträge, welche Taggelder bei Mutterschaft vorsehen. Mütter, die vor dem 1. Juli 2005 bereits Mutterschaftsleistungen eines Taggeld-versicherers bezogen haben (individuelle Taggeldversicherung oder vom Arbeitgeber abgeschlossene kollektive Taggeldversicherung), erhalten diese im vertraglich vereinbarten Umfang weiter – und zwar auch dann, wenn am 1. Juli 2005 zusätzlich ein Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung entsteht. Übersteigen die Leistungen der Mutterschaftsentschädigung und die Leistungen des Taggeldversicherers den durch die Mutterschaftsent-schädigung der EO versicherten Lohn, so kann der Taggeldversicherer seine Leistungen im Umfang der von ihm geleisteten Überentschädigung von der Ausgleichskasse zurückverlangen.
Militär-, Zivilschutzoder Zivildienst
Im Rahmen der EO-Revision wird auch die Entschädigung erwerbstätiger Dienstleistender in Armee, Zivildienst und Zivilschutz ab dem 1. Juli 2005 von 65 auf 80 Prozent des Erwerbseinkommens erhöht. Die Rekrutenent-schädigung sowie die Grundentschädigung für Nichterwerbstätige werden von 43 auf 54 Franken pro Tag angehoben. Wer am 1. Juli 2005 Dienst im Militär, Zivilschutz oder Zivildienst leistet, erhält die neuen Entschädigungen rück-wirkend ab Dienstbeginn.
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