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Die Pensionskasse
Am 1. Januar 1985 ist das Gesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) in Kraft getreten, welches das schweizerische Vorsorgesystem in den Fällen von AHV und IV vervollständigen soll.
Durch den Beitritt zu einer Pensionskasse und somit zur beruflichen Vorsorge können Sie sich gegen Risiken Tod und Invalidität sowie für Ihr Rentenalter, zusätzlich zu der durch die AHV gesicherten Minimalrente, weitgehend auch Ihren früheren Lebensstandard sichern.
Da die AHV und IV „nur“ eine angemessene Deckung des Existenzbedarfes sicherstellen, soll die berufliche Vorsorge die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung ermöglichen.
Leistungshöhe und –form variieren von einer Vorsorgeeinrichtung (diesen Einrichtungen obliegt die Organisation und Verwaltung Ihrer Vorsorge) zur anderen zum Teil erheblich. Das Gesetz schreibt jedoch eine minimale Vorsorge im Sinne eines Mindestschutzes vor.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird Ihr erworbener, „gesparter“ Vorsorgeschutz in Form einer Freizügigkeitsleistung grundsätzlich auf die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers übertragen. Eine Barauszahlung des Betrages ist ausnahmsweise nur unter bestimmter Voraussetzung und nur auf Gesuch hin möglich – u.a. beim endgültigen Verlassen der Schweiz (2007 bei Verlassen des EU-Raumes), bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder wenn die Austrittleistung weniger als der Jahresbeitrag ausmacht.
Die Pensionskasse ist eine rechtskräftige Versorgungseinrichtung über die die betriebliche Altersvorsorge durchgeführt wird und die im Gegensatz zur Unterstützungskasse auf Ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt.
Bei der über eine Pensionskasse durchgeführten betrieblichen Altersvorsorge handelt es sich – wie im Falle einer Unterstützungskassezusage – um eine mittelbare Pensionszusage, da der Arbeitgeber die Vorsorgeleistung nicht selbst gewährt, sondern dafür einen Dritten, nämlich die Pensionskasse, einschaltet.
Während in der Schweiz die berufliche Vorsorge für Arbeitnehmer obligatorisch und für Selbständigerwerbende freiwillig ist, ist im Ausland teilweise nur die freiwillige Versicherung möglich.
Ursula Borer
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