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Personenfreizügigkeit und die Auswirkungen auf das lokale Gewerbe

Die bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU regeln die Marktöffnung für den Warenverkehr sowie für den Personenverkehr. Das Abkommen wird durch flankierende Massnahmen ergänzt. Diese sollen das befürchtete Lohn- und Sozialdumping durch ausländiche Arbeitnehmer in der Schweiz verhindern. Um dies zu erreichen, richteten die Kantone eigene Kontrollstellen ein.

Die bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU umfassen sieben spezifische Bereiche. Es sind dies Personenfreizügigkeit, technische Handelshemmnisse, öffentliches Beschaffungswesen, Luftverkehr, Landverkehr, Landwirtschaft sowie Forschung. Diese Beschränkung auf einige Gebiete ist das Kennzeichen der bilateralen Verträge. Die Abkommen wurden 1999 unterzeichnet, 2000 vom Schweizer Stimmvolk deutlich angenommen und Mitte 2002 in Kraft gesetzt.

Die bilateralen Abkommen ergänzen das im Wesentlichen auf den klassischen Warenverkehr beschränkte Freihandelsabkommen durch eine schrittweise und kontrollierte gegenseitige Marktöffnung zwischen der Schweiz und der EU in weiteren Bereichen. Sie stellen eine Grundlage dar, die den Schweizer Unternehmen erlaubt, in zusätzlichen Sektoren praktisch zu denselben Bedingungen wie ihre EU-Mitbewerber auf dem europäischen Binnenmarkt tätig zu sein.

Positive Erfahrungen

Die erste Bilanz seit Inkrafttreten der bilateralen Abkommen fällt insgesamt gesehen positiv aus. Es gab keine nennenswerten Schwierigkeiten bei der Umsetzung. Die Befürchtungen bezüglich massiver Einwanderung und unkontrollierter Lastwagenlawinen durch die Alpen haben sich nicht bewahrheitet. Für viele Wirtschaftsverbände sind diese Verträge heute «unentbehrlich und unumgänglich». Namentlich dem Personenfreizügigkeitsabkommen wird eine sehr grosse wirtschaftliche Bedeutung beigemessen.

Personenfreizügigkeit und flankierende Massnahmen

Mit dem Freizügigkeitsabkommen wurde der freie Personenverkehr zwischen der Schweiz und der EU neu geregelt. Die Arbeitsmärkte werden anhand von Übergangsfristen und Zuwanderungsbeschränkungen (Inländervorrang, Kontingente, Sicherheitsklausel) schrittweise geöffnet. Sowohl Arbeitnehmer als auch Selbstständigerwerbende erhalten in den jeweiligen Vertragsstaaten (Schweiz und EU-Mitgliedstaaten) das Recht, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und sich niederzulassen. Begleitet wird diese Öffnung durch die gegenseitige Anerkennung der Berufsdiplome sowie durch die Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit. Ein Recht auf Aufenthalt erhalten auch Nichterwerbstätige, sofern sie krankenversichert sind und über ausreichende finanzielle Mittel verfügen.

Um die schweizerischen Arbeitnehmer vor Lohndumping zu schützen, traten gleichzeitig auch die flankierenden Massnahmen in Kraft, welche auf alle Arbeitnehmer angewendet werden – in Zukunft auch auf diejenigen aus den neuen EU-Mitgliedstaaten.

Massnahmen gegen Sozial- und Lohndumping

Die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs beinhaltet auch einen Verzicht auf jegliche diskriminierenden Kontrollen der Arbeitsbedingungen von EU-Bürgerinnen und -Bürgern in der Schweiz. Diese Aussicht weckt Ängste vor missbräuchlichem Unterschreiten des in der Schweiz geltenden Lohn- und Sozialniveaus (Lohn- und Sozialdumping). Zwar hat die Einführung des freien Personenverkehrs in Europa nicht zu substanziellen Wanderbewegungen geführt. Auch in Hinsicht auf die Osterweiterung rechnet die EU mit einem lediglich beschränkten Migrationpotenzial von rund einem Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung aus den neuen Beitrittsstaaten. Trotzdem müssen diese Befürchtungen aber ernst genommen werden. Aus diesen Gründen haben der Bundesrat und das Parlament 2004 ein Paket mit flankierenden Massnahmen beschlossen, um einem allfälligen Lohn- und Sozialdumping zu begegnen. Die flankierenden Massnahmen werden auf alle Arbeitnehmer in der Schweiz angewendet. Sie bestehen aus folgenden Elementen:

Entsendegesetz: Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz im Ausland, die im Rahmen einer Dienstleistung in die Schweiz entsendet werden, unterstehen den bundesrechtlichen Vorschriften bezüglich Mindestvoraussetzungen für Lohn und Arbeitsbedingungen.
Erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen: Im Falle wiederholter missbräuchlicher Unterbietung der üblichen Arbeitsbedingungen können Gesamtarbeitsverträge (und damit die in ihnen festgelegten Mindestlöhne und Arbeitszeitbestimmungen) leichter für allgemeinverbindlich erklärt werden.
Mindestlöhne: Wenn keine Gesamtarbeitsverträge in der betroffenen Branche bestehen, können über Normalarbeitsverträge Mindestlöhne vorgeschrieben werden.
Tripartite Kommissionen : Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Gesamtarbeits-verträgen sowie die Einführung von Mindestlöhnen über Normalarbeitsverträge können nur beschlossen werden, wenn eine tripartite Kommission eine wiederholte missbräuchliche Lohnunterbietung feststellt.

Die kontrollierte Ausdehnung der Personenfreizügigkeit auf die neuen EU-Mitgliedstaaten sowie die Verschärfung der flankierenden Massnahmen gegen Lohn- und Sozialdumping traten am 1. April 2006 in Kraft und ergänzten die bisherigen Bestimmungen um folgende Elemente:

Die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen wurde zusätzlich erleichtert.
Verstösse gegen das Entsendegesetz können wirksamer sanktioniert werden.
Ausländische Arbeitgeber, welche Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden, müssen sich an den Vollzugskostenbeiträgen von allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen (AVE GAV) beteiligen.
Die Inspektionstätigkeit in den Kantonen wird sichergestellt, das heisst Arbeitsmarkt-inspektoren in ausreichender Zahl kontrollieren die Arbeitsbedingungen und melden Missbrauch.
Die Temporärbranche muss sich an den Vollzugs- und Weiterbildungskosten sowie an den Kosten des flexiblen Altersrücktritts von AVE GAV beteiligen.

Kontrollstelle dringend notwendig

In der Region Basel haben sich die Sozialpartner sehr schnell einigen können und in Basel-Stadt rasch und unkompliziert eine erfolgreich agierende Kontrollstelle etabliert. Wir stellen fest, dass im Um- und Ausland bekannt ist, dass in Basel-Stadt tagtäglich Kontrollen durchgeführt werden. Viele ausländische Firmen wissen mittlerweile – auch dank verschiedenen Einführungsseminaren – welche Spielregeln hier vor Ort gelten.

Die Ergebnisse der Kontrollen für das regionale Bauhaupt- und Ausbaugewerbe der Baustellenkontrolle Basel zeigen, dass es bei über einem Drittel der Kontrollen zu Unterschreitungen der Mindestlohnbestimmungen kommt. Im Weiteren werden bei über 50 Prozent der Firmen die Aufzeichnungspflichten vernachlässigt. Das ist ein zu hoher Anteil an entdeckten Regelwidrigkeiten, der unbedingt reduziert werden muss.

Die Kontrollen zur Verhinderung von Lohn- und Sozialdumping sind aufwendig und aufgrund der rechtlichen Verfahren meist auch sehr langwierig. Sie sind aber dringend notwendig und müssen weiterhin durchgeführt werden. Dies gerade auch vor dem Hintergrund, dass die Dienstleistungserbringung in der Schweiz für ausländische Firmen sehr attraktiv ist.

Die Öffnung nach Europa geschieht allerdings meist noch einseitig: Viele schweizerische Handwerkfirmen nutzen den erweiterten Wirtschaftsraum noch nicht genügend, was sich in Zukunft ändern muss.

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